01.11.2006 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Verurteilung aufgrund eines Geständnisses
Bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bedarf es bei uneingeschränktem und glaubhaftem Geständnis des Betroffenen keiner Angaben zu dem angewandten Messverfahren und den Toleranzwerten. Ein uneingeschränktes Geständnis kann i.d.R. angenommen werden, wenn der Betroffene einräumt, mit der festgestellten Geschwindigkeit gefahren zu sein. Hat der Betroffene den unter Angabe des Messverfahrens, der Beweismittel und der drohenden Rechtsfolgen bezeichneten Verkehrsverstoß bereits bei seiner Anhörung gegenüber der Bußgeldbehörde eingeräumt, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur Glaubhaftigkeit des in der Hauptverhandlung wiederholten Geständnisses (OLG Saarbrücken 19.5.06, Ss (B) 26/06, Abruf-Nr. 062276). |
Praxishinweis
Das Geständnis kann im Einzelfall unterschiedliche Bedeutung haben (BGHSt 39, 303; vgl. zuletzt auch OLG Jena NJW 06, 1075). Eine Einlassung dahingehend, die Messstelle als Führer des Pkw passiert zu haben und die Richtigkeit des dabei festgehaltenen Messergebnisses nicht in Zweifel ziehen zu wollen, kann nicht Grundlage der Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit selbst sein. Die Umstände des Messvorgangs können nämlich mangels eigener Kenntnisnahmemöglichkeit ebenso wenig zugestanden werden wie die Richtigkeit der vom Messgerät angezeigten Geschwindigkeit. Der Betroffene vermag vielmehr nur in dem Wissen um das eigene Fahrverhalten einzuräumen, eine bestimmte Geschwindigkeit gefahren zu sein (BGHSt 39, 291, 305; OLG Jena, a.a.O.; OLG Hamm NZV 99, 391). Gesteht der Betroffene allerdings ein, mit einer bestimmten Geschwindigkeit gefahren zu sein, besteht grds. kein Anlass, die Zuverlässigkeit seiner Angaben in Zweifel zu ziehen. Denn seine Fahrgeschwindigkeit kann der Betroffene unabhängig vom Messvorgang durch einen Blick auf den Tachometer vor oder nach der Messung ermittelt haben oder aufgrund von Erfahrenswerten (z.B. Motorgeräusche, Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert) geschätzt haben (BGHSt 39, 291, 304). Zweifel an der Tragfähigkeit einer geständigen Einlassung ergäben sich nur, wenn der Betroffene ein bloßes Zweckgeständnis ablegt, etwa dergestalt, dass er ohne Erinnerung an den konkreten Vorgang das Messergebnis nicht bezweifeln will, weil sein Verteidigungsvorbringen eine andere Zielrichtung hat (BGHSt 39, 291, 304). Auf diese Abgrenzungen muss der Verteidiger bei der Urteilsprüfung achten und auf die ggf. nicht ausreichenden tatsächlichen Feststellungen hinweisen.