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  • 01.01.2004 · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

    | Bei der Verurteilung muss den Urteilsgründen zu entnehmen sein, auf welche Tatsachen und Erwägungen das AG die Annahme des Vorsatzes stützt. Nicht ausreichend ist es, wenn insoweit lediglich ausgeführt wird: "Dem Betroffenen war die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h bekannt. Diese hat er des schnelleren Fortkommens wegen vorsätzlich um 30 km/h überschritten." Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung allein vermag nämlich eine vorsätzliche Begehungsweise noch nicht zu begründen. Vielmehr bedarf es hierzu weiterer Erörterungen. So muss z.B. der Tatort genau bezeichnet werden, das Urteil also auch Angaben dazu enthalten, ob die Tat inner- oder außerorts begangen worden ist. Denn aus den örtlichen Gegebenheiten lassen sich in Verbindung mit weiteren Umständen, zu denen auch die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung zählt, Rückschlüsse auf das Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ziehen (OLG Hamm 18.8.03, 2 Ss OWi 390/03; Abruf-Nr. 032479). |