01.09.2007 | Haftpflichtprozess
BGH hebt Ordnungsgeldbeschluss auf
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts gem. § 141 Abs. 1 S. 2 ZPO ist aufzuheben, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird. Die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei ist in einem solchen Fall unzulässig (BGH 12.6.07, VI ZB 4/07, Abruf-Nr. 072349). |
Sachverhalt, Entscheidung und Praxishinweis
Zur mündlichen Verhandlung in einer Unfallsache hatte das AG das persönliche Erscheinen des Klägers und der drei Beklagten (Fahrer, Halter und Versicherer/Vorstandsmitglied) angeordnet. Auf den Befreiungsantrag hatte das AG dem Anwalt der Beklagten mitgeteilt, ein informierter und unbeschränkt bevollmächtigter Vertreter tue es auch. Alle kamen, nur der beklagte Versicherer war nicht präsent. Folge: Ordnungsgeld von 200 EUR. Die Beschwerde zum LG blieb erfolglos. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte dagegen Erfolg. In seinem Beschluss geht der VI. ZS auf nahezu sämtliche Fragen ein, die sich um das Thema „persönliches Nichterscheinen“ ranken, speziell mit Blick auf das Ausbleiben von Versicherungsvorständen (dazu auch OLG Düsseldorf VA 04, 148, Abruf-Nr. 041958 - Güteverhandlung). Außerdem wichtig: Die außergerichtlichen Kosten der erfolgreichen Beschwerde gehen zu Lasten der Partei, die schlussendlich verliert.