Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.06.2007 | Haftpflichtprozess

    Die isolierte Drittwiderklage

    Tritt der von einem Verkehrsunfall Betroffene seine Schadensersatzforderung an einen Dritten ab und wird die Forderung im Haftpflichtprozess von dem Zessionar geltend gemacht, so ist eine Drittwiderklage, die der beklagte Unfallgegner wegen seiner aus dem Unfall resultierenden Schadensersatzforderung gegen den am Prozess bisher nicht beteiligten Zedenten bei seinem Gerichtsstand erhebt, regelmäßig zulässig (BGH 13.3.07, VI ZR 129/06, Abruf-Nr. 071508).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Mutter des Klägers war bei einer Radtour tödlich verletzt worden. Zeuge war ihr mitradelnder Ehemann. Aus prozesstaktischen Gründen trat er seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfall an den Kläger, seinen Sohn, ab. Der Beklagte hat gegen den Vater des Klägers (Dritt-)Widerklage erhoben, mit der er Ersatz seines Sachschadens verlangt. Das LG hat die Widerklage durch Zwischenurteil abgewiesen. Das OLG hat das Urteil aufgehoben. Die Revision des Drittwiderbeklagten blieb erfolglos. Eine Drittwiderklage sei zwar grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang Unbeteiligten richte, so der BGH. Unter den Besonderheiten des vorliegenden Falles (einheitlicher Lebenssachverhalt, enge Verknüpfung von Klage und Widerklage) sei jedoch eine Ausnahme zu machen.  

     

    Praxishinweis

    Sich durch Abtretung einen Zeugen zu verschaffen, hält der BGH für legitim. Den Zeugen per Drittwiderklage wieder auszuschalten, ist aus Gründen der Waffengleichheit ebenso legitim.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 99 | ID 90923