01.03.2000 · Fachbeitrag · Haftpflichtprozess
Feststellungsinteresse trotz vorgerichtlichen Anerkenntnisses des Haftpflichtversicherers
| Erkennt ein Haftpflichtversicherer seine Einstandspflicht für Zukunftsschäden an, entfällt das Feststellungsinteresse für einen Feststellungsantrag des Geschädigten nur dann, wenn das Anerkenntnis die Funktion haben soll, ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu ersetzen. Erklärt sich die Versicherung insoweit nicht eindeutig, besteht für den Geschädigten im Hinblick auf die Verjährung weiterhin eine Unsicherheit, die die Annahme eines Feststellungsinteresses rechtfertigt (OLG Karlruhe, 10.3.2000, 10 U 271/99, DAR 2000, 267). (Abruf-Nr. 000776) |
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