01.09.2007 | Haftpflichtprozess
OLG-Zuständigkeit für Berufung gegen AG-Urteil bei ausländischer Versicherung
Die Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des OLG daran, dass eine Partei bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist formal zu verstehen. Sie greift auch dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonderen Fragen des internationalen Privatrechts stellen (BGH 19.6.07, VI ZB 3/07, Abruf-Nr. 072348). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Die in einer Unfallhaftpflichtsache zweitbeklagte Versicherung ist eine Gesellschaft mit Sitz in Frankreich. In Deutschland hat sie eine Niederlassung. Unter deren Anschrift ist die Klage zugestellt worden. Gegen das klageabweisende AG-Urteil hat der Klägervertreter (am letzten Tag) Berufung beim LG eingelegt. Die Beklagten haben Verwerfungsantrag gestellt. Daraufhin hat der Kläger-RA hilfsweise um Wiedereinsetzung und um Verweisung an das Kammergericht gebeten, wo er erneut, jetzt verspätet, Berufung eingelegt hat. Das LG hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der BGH verworfen. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei in der Tat das Kammergericht zuständig. Dass die Beklagte zu 2) keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland habe, habe der Anwalt des Klägers rechtzeitig erkennen können, weshalb auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Fazit: Wieder einmal hat die „OLG-Falle“ zugeschnappt. Wer in einem solchen Fall eine Last-Minute-Beru-fung beim unzuständigen LG einlegt, hat praktisch keine Heilungschance. Mit einem richterlichen Hinweis ist nicht zu rechnen, ebenso wenig mit einer Verweisung. Vorsicht also bei Versicherungen mit ausländisch klingenden Namen wie z.B. AIG Europe.