01.06.2006 | Haftpflichtprozess
Überprüfung der Schmerzensgeldbemessung in zweiter Instanz
Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gem. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH 28.3.06, VI ZR 46/05, Abruf-Nr. 061290). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger hatte sich beim Reinigen einer Tapetenkleistermaschine Schnittverletzungen zugezogen. Aus Produkthaftung nahm er den Importeur u.a. auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Das AG sprach ihm 4.000 EUR zu. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Im Revisionsverfahren ging es auch um die von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilte und höchstrichterlich bislang nicht geklärte Frage, in welchem Umfang das Berufungsgericht eine erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung überprüfen kann. Der BGH hat wie aus dem Leitsatz ersichtlich entschieden.
Praxishinweis
Die meisten Berufungsgerichte haben bisher anders judiziert, als es der BGH für richtig hält; oftmals zum Nachteil der Geschädigten, denn die erstinstanzlichen Richter bemessen Schmerzensgelder tendenziell eher restriktiv. Das BGH-Urteil erhöht die Chancen auf eine Korrektur in zweiter Instanz, allerdings für beide Seiten.
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