01.01.2006 | Haftpflichtversicherung
Regresshöchstbeträge dürfen addiert werden
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden (BGH 14.9.05, IV ZR 216/04, Abruf-Nr. 053394). |
Sachverhalt und Entscheidung
Der Fahrer hatte im Oktober 2002 in stark angetrunkenem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht und anschließend Unfallflucht begangen. Der KH-Versicherer regulierte den Fremdschaden, verlangte aber vom Versicherungsnehmer 10.000 EUR zurück. Dabei zählte er die beiden Beträge, im Umfang derer er bedingungsgemäß leistungsfrei war, zusammen (2 x 5.000 EUR). Der BGH entschied, dass die Beträge in solchen Fällen addiert werden dürfen.
Praxishinweis
Das Urteil beendet einen langjährigen Meinungsstreit innerhalb der Instanzgerichte.
Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 5 | ID 90670