01.03.2007 | Haftungsabwägung
Unfallfahrer hatte keine gültige Fahrerlaubnis
Wer trotz entzogener Fahrerlaubnis ein Kfz führt und dabei mit unangepasster Geschwindigkeit einen Fußgänger anfährt, muss sich nicht in jedem Fall das Fahren ohne Fahrerlaubnis betriebsgefahrerhöhend anrechnen lassen (BGH 21.11.06, VI ZR 115/05, Abruf-Nr. 070202; Leitsatz der Redaktion). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Vater der Klägerin lag betrunken (2,56 Promille) außerorts auf der Straße, wo er vom Auto des Beklagten erfasst und tödlich verletzt wurde. Der Beklagte fuhr ohne Fahrerlaubnis (Entzug wegen Trunkenheit). Außerdem war er zu schnell. Das OLG hat die Haftung im Verhältnis 2/5 zu 3/5 zu Lasten der Klägerin verteilt, ohne das Fehlen der Fahrerlaubnis bei der Haftungsabwägung zu berücksichtigen. Das hat der BGH gebilligt. Nur wenn sich das Fehlen der Fahrerlaubnis nachweislich in dem Unfall tatsächlich ausgewirkt hätte, wäre dies gegen den Beklagten verwertbar gewesen. Das war jedoch trotz der überhöhten Geschwindigkeit nicht feststellbar, auch nicht im Wege des Anscheinsbeweises.
Praxishinweis
Die für die Haftungsabwägung (§ 17 StVG, § 254 BGB) maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen. Nur vermutete Tatbeiträge oder die Möglichkeit einer Schadensverursachung müssen außer Betracht bleiben.
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