01.08.2005 | Hauptverhandlung an einen anderen Ort
Bei Verlegung Aushang erforderlich
Wird die Hauptverhandlung von dem Ort, an dem sie zunächst stattgefunden hat, an einen anderen Ort verlegt, muss darauf in geeigneter Weise, i.d.R. durch einen Aushang am ursprünglichen Ort, hingewiesen werden (OLG Celle 25.5.05, 222 Ss 69/05 (OWi), Abruf-Nr. 051492). |
Praxishinweis
Nicht selten wird gerade in OWi-Verfahren die Hauptverhandlung mit einer Augenscheinseinnahme vor Ort durchgeführt. Dann muss am ursprünglichen Verhandlungsort/Sitzungssaal auf die räumliche Verlegung der Hauptverhandlung hingewiesen werden. Das hat i.d.R. durch einen Aushang zu geschehen (BGH NStZ 84, 470), und zwar auch im Bußgeldverfahren (OLG Hamm StV 02, 474). Der Verteidiger muss in diesen Fällen darauf achten, ob das AG diese Anforderungen erfüllt hat. Es empfiehlt sich eine Kontrolle des entsprechenden Aushangs am Sitzungssaal. Wird der Hinweis nicht gegeben, begründet das i.d.R. die Revision bzw. die Rechtsbeschwerde. Der Verstoß muss mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Die unterliegt den strengen Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.