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  • 26.02.2008 | Hauptverhandlung

    Beweisantrag: Ablehnung wegen Verspätung?

    Der Richter muss sich vor der Ablehnung eines Beweisantrags gem. § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG Gewissheit darüber verschaffen, ob die HV mit der beantragten Beweiserhebung innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO fortgeführt werden kann (OLG Hamm 8.1.08, 2 Ss OWi 864/07, Abruf-Nr. 080343).

     

    Praxishinweis

    Im Bußgeldverfahren kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das Gericht den Sachverhalt nach der bisherigen Beweisaufnahme als geklärt ansieht und nach seiner freien Würdigung das Beweismittel und die zu beweisenden Tatsachen ohne verständigen Grund so spät vorgebracht worden sind, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der HV führen würde (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Nicht ausreichend ist, wenn die HV wegen der beantragten Beweisaufnahme nur unterbrochen werden muss. Dann muss der beantragte Beweis ggf. erhoben werden. Die Verletzung des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG muss mit der Rechtsbeschwerde der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Diese unterliegt den strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 49 | ID 117780