01.08.2004 · Fachbeitrag · Hauptverhandlung
Entbindung vom persönlichen Erscheinen
| Ist von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin keine weitergehende Aufklärung des Tatvorwurfs zu erwarten, muss das Gericht einem Antrag, den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, entsprechen (OLG Hamm 27.5.04, 2 Ss OWi 332/04, Abruf-Nr. 041459). |
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