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  • 23.10.2008 | Hauptverhandlung

    Entbindung von der Anwesenheitspflicht, wenn Betroffener keine Angaben machen will

    Erklärt der Betroffene, dass er das im Bußgeldbescheid genannte Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat und macht er darüber hinaus von seinem Schweigerecht Gebrauch, darf der Bußgeldrichter von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung keinen weiteren Beitrag zur Sachaufklärung erwarten und muss den Betroffenen von der Anwesenheitspflicht entbinden (OLG Zweibrücken 23.6.08, 1 Ss 92/08, Abruf-Nr. 082615).

     

    Praxishinweis

    Entbindet der Amtsrichter den Betroffenen in diesen Fällen nicht von der Anwesenheitspflicht (§ 73 Abs. 2 OWiG), sondern verwirft nach § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung ausbleibt, kann darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen. Das ist der Fall, wenn dadurch Verteidigungsvorbringen des Betroffenen in der Sache gänzlich unberücksichtigt bleibt. Dann wird nicht nur einfaches Verfahrensrecht verletzt, sondern der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Dies muss der Betroffene mit der Verfahrensrüge geltend machen. Die Verfahrensrüge ist gem. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zu begründen (vgl. dazu eingehend Burhoff VRR 07, 250, Stephan in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. 2008, Rn. 1697).  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 198 | ID 122338