01.10.2005 | Hauptverhandlung
Ladung des Verteidigers
Ein Verteidiger, der rechtzeitig vor dem Termin seine Wahl angezeigt hat, ist grundsätzlich auch zu laden, wenn er vom Termin bereits Kenntnis hat (§§ 218, 217 StPO). Ist der zu Unrecht nicht geladene Verteidiger nicht erschienen, so ist einem Antrag des Angeklagten auf Aussetzung der Hauptverhandlung stattzugeben (OLG München 31.3.05, 4 StRR 41/05, Abruf-Nr. 052579). |
Praxishinweis
Zur Ladung des Verteidigers s. Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 4. Aufl., Rn. 595 ff. Ist die Ladung unterblieben muss der Betroffene/Angeklagte das in der Revision mit der Verfahrensrüge geltend machen.
Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 183 | ID 91045