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  • 24.02.2011 | Hauptverhandlung

    Neue Beweismittel bei abwesendem Betroffenen

    Die Durchführung der Hauptverhandlung in Bußgeldsachen ist in Abwesenheit des Betroffenen nur zulässig, wenn diesem alle Beweismittel bekannt sind, die das Gericht zum Gegenstand der Entscheidungsfindung macht und der Betroffene sich hierzu äußern kann. Wird ohne Kenntnis des Betroffenen eine am Vortag eingeholte Meldeauskunft zum Gegenstand der Beweiswürdigung gemacht und hieraus der Schluss gezogen, dass diesen ein besonderes Verschulden trifft, weil er wegen Wohnortnähe absolut ortskundig (hier: Rotlichtverstoß) ist, schränkt dies die Verteidigung in unzulässiger Weise ein (§ 74 OWiG) (OLG Stuttgart 11.6.10, 5 Ss 321/10, Abruf-Nr. 110076).

     

    Praxishinweis

    Ebenso haben das OLG Bamberg (zfs 10, 648), das OLG Hamm (VRS 93, 359) sowie das OLG Jena (VRS 107, 348) entschieden. Der Betroffene muss den Verstoß mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen. Das ist eine Verfahrensrüge, für die also die strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gelten.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 52 | ID 142428