23.10.2008 | Hauptverhandlung
Nichtladung des angezeigten Verteidigers
1. Das Fehlen einer förmlichen Ladung ist nur unbeachtlich, wenn der Angeklagte auf die Anwesenheit seines Verteidigers in der Hauptverhandlung verzichtet hat. |
2. Dies geschieht nicht schon durch rügeloses Einlassen oder den Verzicht eines Aussetzungsantrags, wenn der Angeklagte keine Kenntnis davon hatte, dass sein Verteidiger nicht geladen wurde und er daher Aussetzung beantragen könnte. |
3. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass einem nichtbelehrten Angeklagten sein Recht auf Aussetzung der Verhandlung bekannt ist (§ 218 StPO). |
(BGH 24.7.08, 4 StR 84/08, Abruf-Nr. 083083) |
Praxishinweis
Die Entscheidung gilt für das Bußgeldverfahren, wenn der gewählte Verteidiger nicht geladen worden sein sollte, entsprechend. Es ist die Verfahrensrüge zu erheben, für die die strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gelten.
Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 198 | ID 122337