25.01.2011 | Hauptverhandlung
Verwerfung des Einspruchs nach Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung
1. Der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen kann noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden. |
2. Wird der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen im Fortsetzungstermin entbunden, kann die Verwerfung des Einspruchs nicht mehr auf sein Ausbleiben im ersten Termin gestützt werden. |
(OLG Naumburg 19.10.10, 1 Ss (Bz) 74/10 26/09, Abruf-Nr. 110074) |
Praxishinweis
Leitsatz 1 ist h.M. in Rechtsprechung und Literatur (u.a. OLG Celle VA 10, 176; OLG Hamm VA 06, 199; Stephan in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1681 m.w.N.). Im Übrigen kommt es für die Frage der Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG immer darauf an, dass der Betroffene im jeweiligen Termin ausgeblieben ist. Das Ausbleiben in einem früheren Termin kann nicht zur Begründung einer Verwerfungsentscheidung in späteren Terminen herangezogen werden.
Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 35 | ID 141740