24.02.2010 | Inbegriffsrüge
Falle im Revisions-/Rechtsbeschwerdeverfahren
Soll mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, dass das Urteil u.a. auch auf einer Urkunde beruht, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist, gehört zum i.S. des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ordnungsgemäßen Vortrag, dass nicht nur vorgetragen wird, dass die Urkunde in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist, sondern auch, dass die Urkunde auch sonst nicht, insbesondere nicht durch Vorhalt, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist (OLG Hamm 24.11.09, 3 Ss OWi 882/09, Abruf-Nr. 100068). |
Praxishinweis
Wer kennt sie nicht? Die Inbegriffsrüge im Revisionsverfahren, mit der ein Verstoß gegen § 261 StPO geltend gemacht wird. Sie ist z.B. zu erheben, wenn eine Urkunde, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist, zur Grundlage des Urteils gemacht worden ist (vorliegend der Eichschein). Dann wird gerügt, dass das Urteil nicht auf dem „Inbegriff der Hauptverhandlung“ beruht. Aber: Es reicht nicht aus, nur zu rügen/vorzutragen, dass die Urkunde nicht verlesen worden ist. Vielmehr muss auch noch vorgetragen werden, dass sie auch sonst nicht, z.B. im Wege des Vorhalts, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Das wird häufig übersehen und dann ist die formelle Rühe unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO; ähnlich OLG Brandenburg DAR 05, 97; OLG Hamm VA 08, 52; OLG Jena VRS 114, 37).