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  • 01.03.2002 · Fachbeitrag · Kaskorecht

    Berichtigung von Falschangaben: Grundsatzentscheidung des BGH

    | Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit durch vorsätzlich falsche Angaben verletzt, kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben gleichwohl nicht auf Leistungsfreiheit berufen, sofern der Versicherungsnehmer den wahren Sachverhalt freiwillig vollständig und unmissverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückhält und dem Versicherer durch die falschen Angaben noch kein Nachteil entstanden ist (BGH 5.12.01, IV ZR 225/00). (Abruf-Nr. 020075) |