01.03.2001 · Fachbeitrag · Kaskoversicherung
Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung in der Kaskoversicherung
| Auf eine Klausel, wonach der Kaskoversicherer die Mehrwertsteuer nur zu ersetzen habe, wenn der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, kann sich die Versicherung nur berufen, wenn sie auf eine solche der bisherigen Rechtsprechung widersprechende Neuregelung gesondert hingewiesen hat (AG Wuppertal, 2.11.00, 31 C 170/00, Der Verkehrsjurist 4/00, 7). (Abruf-Nr. 010089) |
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