23.10.2009 | Kaufrecht
Beim Rücktritt keine Nutzung zum Nulltarif
Auch bei einem Verbrauchsgüterkauf steht dem Verkäufer im Fall der Rückabwicklung des Vertrags nach § 346 BGB ein Anspruch auf Nutzungswertersatz zu (BGH 16.9.09, VIII ZR 243/08, Abruf-Nr. 093120). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
36 000 km war die Klägerin, eine Verbraucherin, mit dem BMW gefahren. Nach Rücktritt vom Kauf wegen Mängeln ging der Streit zuletzt nur noch um einen Anspruch des beklagten Kfz-Händlers auf Ersatz der Gebrauchsvorteile. Die Klägerin berief sich auf die Nulllösung bei der Ersatzlieferung - ohne Erfolg, wie der BGH jetzt entschieden hat. Beim Rücktritt sei die Verpflichtung des Verbrauchers zum Nutzungswertersatz richtlinienkonform.
Das BGH-Urteil beseitigt die Rechtsunsicherheit, die durch die EuGH-Entscheidung vom 17.4.08 (NJW 08, 1433) entstanden war. Zahlreiche Händler haben seitdem auch in Rücktrittsfällen auf eine Nutzungsvergütung verzichtet oder in Prozessen klein beigegeben. Jetzt herrscht Klarheit, und zwar nicht nur für eine Vertragsauflösung durch Rücktritt, sondern auch im Wege des großen Schadenersatzes. Nur im Fall der Ersatzlieferung nach § 439 Abs. 1 BGB, also bei fortbestehendem Vertrag, ist ein Verbraucher von der Verpflichtung zum Nutzungswertersatz freigestellt (so jetzt auch § 474 Abs. 2 BGB). Zum Verbraucherstatus aktuell BGH 30.9.09, VIII ZR 7/09, Abruf-Nr. 093396 - Anwältin und Internet-Lampenkauf.