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  • 24.01.2008 | Kaufrecht

    Keine zweite Chance bei Arglist

    Hat der Verkäufer dem Käufer einen (behebbaren) Mangel bei Abschluss des Vertrages arglistig verschwiegen, so hat der Käufer in der Regel ein Recht zur sofortigen Minderung des Kaufpreises. Er muss dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung setzen (BGH 9.1.08, VIII ZR 210/06, Abruf-Nr. 080125).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Nach dem Kauf eines Pferdes verlangte die Käuferin im Wege der Minderung die Hälfte des Kaufpreises mit der Begründung zurück, das Pferd habe einen Mangel, den man ihr arglistig verschwiegen habe. Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Käuferin habe die gebotene Fristsetzung versäumt. Dem ist der VIII. ZS nicht gefolgt. Wie schon der V. ZS (NJW 07, 835) gibt er dem arglistigen Verkäufer kein Recht zur zweiten Andienung.  

     

    Das Urteil ist auch für den Autokauf von Bedeutung, zumal für den Kauf gebrauchter Fahrzeuge. Nachgewiesene Arglist hilft Käufern also auf vielen Ebenen: keine Fristsetzung (§ 440 BGB), Besserstellung bei der Erheblichkeitsprüfung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB), Verjährung (§ 438 Abs. 3 BGB), Neutralisierung von Haftungsbeschränkungen (§ 444 BGB), Unschädlichkeit eigener grober Fahrlässigkeit (§ 442 BGB), Bemessungsvorteile beim Schadensersatz.