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  • 24.08.2009 | Kaufrecht

    Nutzungsausfallschaden unabhängig von Verzug

    Den wegen einer mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen (BGH 19.6.09, V ZR 93/08, Abruf-Nr. 092502).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Kein Auto-, sondern ein Immobilienkauf. Der beklagte Verkäufer hatte fälschlicherweise die Garantie übernommen, dass einer Vermietung des Objekts keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Der erste Mieter sprang vom Vertrag ab, als Probleme auftraten. Der zweite Mieter zahlte weniger Miete als der erste bezahlt hätte. Der Käufer verlangte Schadenersatz in Höhe des Mietmindererlöses. Der BGH hat die stark umstrittene Rechtsfrage wie aus dem Leitsatz ersichtlich entschieden.  

     

    Praxishinweis

    Das Grundsatzurteil stärkt die Position von mangelhaft belieferten Käufern. Denn die Ersatzpflicht des Verkäufers tritt unabhängig von einem Verzug bereits mit Entstehung des mangelbedingten Ausfallschadens ein. Auch wenn der Mangel behebbar ist, muss der am Vertrag festhaltende Käufer keine Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er Schadenersatz wegen der Unbenutzbarkeit verlangen kann, vorausgesetzt, es handelt sich (wie in concreto) um einen Schadenersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB), nicht statt der Leistung nach § 280 Abs. 3 i.V.m. § 281 BGB.  

     

    Wie die beiden Schadenskategorien abzugrenzen sind, sagt der BGH nicht. Offen bleibt auch, was im Fall des Rücktritts/großer Schadenersatz gilt. Für die Konstellation „Nutzungsausfall ab Rücktritt“ s. BGH VA 08, 7 (Gebrauchtwagenkauf). Ausdrücklich gegen den BGH jetzt das KG (30.4.09, 12 U 241/07, Abruf-Nr. 092633). Hiernach soll der Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch den Rücktritt ausgeschlossen sein (trotz § 325 BGB). Zum Gesamtkomplex „mangelbedingter Nutzungsausfall“ Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 1839 ff., 1867 ff. Prozessual interessant: Verfahrensfehlerhaft ist es, wenn das Gericht im Anschluss an seinen Hinweis auf die Notwendigkeit einer erfolglosen Nachfristsetzung den Antrag auf eine Schriftsatzfrist zurückweist. Im Übrigen hat der VIII. ZS kürzlich entschieden, dass eine erstmals im Berufungsverfahren erfolgte, unstreitige Fristsetzung zur Nacherfüllung unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 3 ZPO zuzulassen ist (20.5.09, VIII ZR 247/06, Abruf-Nr. 092235).