01.10.2006 | Kaufrecht
Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung? EuGH-Vorlage!
Zur Vorabentscheidung wird dem EuGH folgende Frage vorgelegt: Ist die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB, die den Käufer im Falle einer Ersatzlieferung dazu verpflichtet, an den Verkäufer eine Vergütung für die Nutzung der zunächst gelieferten mangelhaften Sache zu zahlen, mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar? (BGH 16.8.06, VIII ZR 200/05, Abruf-Nr. 062472). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Geräts verlangte die Verkäuferin von ihrer Kundin (Verbraucherin) die Zahlung einer Vergütung. LG und OLG haben dafür keine Anspruchsgrundlage gesehen. Dem ist der BGH nicht gefolgt. Gesetzeswortlaut und der Wille des Gesetzgebers sprächen eindeutig für eine Vergütungspflicht des Käufers. Wegen Zweifeln an der Konformität mit der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem EuGH vorgelegt.
Praxishinweis
Bedeutsam ist der Vorgang vor allem für den b2c-Verkauf neuer Ware, z.B. Neuwagen und neue Ersatzteile. Käufer ohne Verbraucherstatus können daraus keinen Honig saugen.
Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 168 | ID 91064