· Fachbeitrag · Kennzeichenmissbrauch
Abschalten der Kennzeichenbeleuchtung
Wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist strafbar, wer bei Dunkelheit die Fahrzeugbeleuchtung und damit auch die Kennzeichenbeleuchtung ausschaltet, um (auch) die Ablesbarkeit des hinteren Kennzeichens zu vereiteln (OLG Stuttgart 6.7.11, 2 Ss 344/11, Abruf-Nr. 113265). |
Praxishinweis
Das OLG hat sich in seiner Entscheidung der wohl h.M. angeschlossen (vgl. BayObLG bei Rüth DAR 81, 242; OLG Stuttgart VRS 34, 69; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., 2011, § 22 StVG Rn. 5). A.A. sind das AG Bielefeld (NZV 02, 242) sowie Janker (vgl. Burmann/Hess/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., 2010, § 22 StVG Rn. 5). Insbesondere das AG Bielefeld hatte Bedenken hinsichtlich des Bestimmtheitsgrundsatzes nach Art. 103 Abs. 2 GG i.V.m. § 1 StGB geäußert. Diesen hat das OLG Stuttgart als nicht durchgreifend angesehen, was zutreffend ist. Die hinreichend bestimmte Pflicht zum Einschalten der Kennzeichenbeleuchtung ergibt sich aus § 17 Abs. 1 StVO. Eine Beschränkung auf nur „unmittelbar“ am Kennzeichen erfolgende Manipulationen (AG Bielefeld a.a.O.) sieht § 22 StVG nicht vor. Bei der Verteidigung ist darauf zu achten, dass § 22 StVO ein Handeln in „rechtswidriger Absicht“ voraussetzt. Lässt sich diese nicht feststellen, scheidet zwar eine Verurteilung nach § 22 StVG aus. Es liegt dann ggf. jedoch eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 17 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 17 StVO vor.