· Fachbeitrag · Halterhaftung
Überblick zur Halterhaftung nach § 25a StVG
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Nach § 25a StVG muss der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter sowohl die Verfahrenskosten als auch seine Auslagen tragen, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der verantwortliche Fahrer vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie bei dieser Regelung achten müssen. |
1. Die Grundsätze
Verteidiger müssen die Regelung vor allem bei Kennzeichenanzeigen im ruhenden Verkehr im Auge haben. Will der Mandant dazu schweigen, ist das Kostenrisiko aus § 25a StVG abzuwägen gegen ein ggf. geringeres Verwarnungsgeld wegen eines Parkverstoßes. Häufig dürfte es dann „billiger“ sein, Angaben zur Sache zu machen oder das Verwarnungsgeld zu zahlen. Das gilt ggf. auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. AG Dortmund VA 20, 15).
Auch sind die Auswirkungen auf eine Rechtsschutzversicherung des Mandanten zu bedenken. Endet nämlich das Bußgeldverfahren mit einer Entscheidung nach § 25a StVG, besteht vonseiten der Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage (AG Düsseldorf zfs 88, 80; Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl. 2021, Rn. 2442 m. w. N.). Entsprechendes gilt für das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25a Abs. 3 StVG.
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