01.07.2001 · Fachbeitrag · Kfz-Haftpflichtversicherung
Schock kein Grund zur Unfallflucht
| Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, verliert seinen Leistungsanspruch aus der Kaskoversicherung. Der subjektive Tatbestand der Unfallflucht (§ 142 StGB) kann zwar durch einen „Unfallschock“ entfallen. Für diesen Tatbestand, an den grunds ätzlich strenge Anfor-derungen zu stellen sind, ist der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Selbst wenn tatsächlich ein erheblicher Schockzustand vorgelegen haben sollte, kann der Versicherer deshalb leistungsfrei sein, weil der Versicherungsnehmer schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen hat, nach Abklingen des Schocks zum Unfallort zurückzukehren (OLG Frankfurt, 24.2.01, 7 U 23/00, rkr.). (Abruf-Nr. 010621) |
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