01.06.2006 | Ladungssicherung
Begriff der besonders zu sichernden Ladung
Zum Begriff der nach § 22 Abs. 1 StVO besonders zu sichernden Ladung gehören auch Lehm-Anhaftungen an denjenigen Sachen (hier: ein Bagger), deren Beförderung Zweck der Fahrt ist (OLG Hamm 2.2.06, 4 Ss OWi 32/06, Abruf-Nr. 061249). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Erstmals hat sich ein OLG mit der Frage befasst, ob zur Ladung auch Schmutz an den zu transportierenden Sachen gehört. Das AG hatte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Fahrzeugs mit ungesicherter Ladung zu einer Geldbuße verurteilt. Der Betroffene transportierte auf einem Lkw-Anhänger einen Bagger. An dessen Ketten hingen teils faustdicke Lehmbrocken. Diese hat das OLG auch als Ladung i.S.d. § 22 StVO angesehen. Der Schutzzweck der Vorschrift verlange, geeignete Sicherungs- oder Reinigungsmaßnahmen auszuführen, um das Herabfallen von Lehmbrocken und die hieraus resultierenden Gefährdungen nachfolgender Fahrzeuge zu verhindern. Wer das nicht tue, verhalte sich ordnungswidrig.
Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 105 | ID 90914