24.03.2011 | Ladungssicherung
Verantwortlichkeit für herabgeschleudertes Eis
1. Nach der über § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO bußgeldbewehrten Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 2 StVO ist der Fahrzeugführer auch dafür verantwortlich, dass von dem Fahrzeug bei Einhaltung sämtlicher Betriebs-, Bau- und Ausrüstungsvorschriften keine Gefahr deshalb ausgeht, weil die konkrete Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs durch sonstige fahrzeugbezogene Umstände erheblich beeinträchtigt ist. |
2. Von einer derartigen Beeinträchtigung ist auch auszugehen, wenn die Gefahrsteigerung darauf beruht, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann geführt wird, obwohl sich auf dem Dach oder der Dachplane des Fahrzeugs oder Anhängers witterungsbedingt größere Eisplatten oder Eisstücke bilden konnten, die im Fall der Ablösung zu massiven Gefährdungen Dritter führen können. |
(OLG Bamberg 18.1.11, 3 Ss OWi 1696/10, Abruf-Nr. 110910) |
Praxishinweis
Rechtzeitig zum Ende der Winterzeit kommt die Entscheidung des OLG Bamberg, die die bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärte Frage, wie bußgeldrechtlich mit den „Dachladungen“ umzugehen ist, klärt. Das OLG legt in seiner umfangreichen, lesenswerten Begründung § 23 Abs. 1 S. 2 StVO zugrunde.
Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 64 | ID 143307