24.07.2008 | Ladungssicherung
Verantwortlichkeit von Halter und Beförderer
Für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel zur Durchführung der Ladungssicherung durch Halter und Beförderer reicht es aus, dass dem Fahrzeugführer die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stehen und er davon problemlos Gebrauch machen kann. Für den (richtigen) Einsatz der Ladungssicherungsmittel sind Beförderer und Halter nicht verantwortlich (OLG Hamm 1.4.08, 3 Ss OWi 128/08, Abruf-Nr. 082075). |
Praxishinweis
Der Halter und der Beförderer erfüllen ihre Verpflichtung aus § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE, im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt, wenn sie die im Einzelfall benötigten Sicherungsmittel in ausreichender Anzahl an einem Standort, von dem der Fahrzeugführer seine Fahrt antritt, lagermäßig vorrätig halten und sich der Fahrzeugführer ihrer ohne Schwierigkeiten bedienen kann (zur Problematik auch OLG Hamm VRR 05, 356; OLG Düsseldorf VRS 114, 62; OLG Zweibrücken NZV 89, 203).
Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 144 | ID 120534