01.12.2004 · Fachbeitrag · Letzte Meldung
BGH zum Unfallersatztarif
| Der BGH hat in zwei Urteilen zur Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifes Stellung genommen (12.10.04, VI ZR 151/03; 26.10.04, VI ZR 300/03; Abruf-Nr. 042910 und Abruf-Nr. 042911): Wichtig ist zunächst, dass der BGH an seiner Rspr. festhält, wonach der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung verstößt, weil er ein Kfz zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist. Liegen die Unfallersatztarife allerdings erheblich über den Normaltarifen (hier u.a.: 89 %), könne der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem Unfallersatztarif gleichgesetzt werden. Einen solchen Tarif müsse der Schädiger nur erstatten, soweit der Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadenbeseitigung angesehen werden kann. Dies könne nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadenbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Soweit das nicht der Fall ist, komme es für den Ersatzanspruch des Geschädigten darauf an, ob ihm ein günstigerer Normaltarif zugänglich war. Die noch nicht veröffentlichten Urteile werfen viele Fragen auf. "Verkehrsrecht aktuell" wird die Urteile analysieren und das Thema anschließend noch einmal aufgreifen. |
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