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  • 24.11.2008 | Lichtbild

    Verweisung auf ein Lichtbild

    Die Verweisung im Urteil auf „die Lichtbilder“ (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG) reicht auch ohne konkrete Verweisung aus, wenn eine Verwechselung ausgeschlossen ist und „die Lichtbilder“ die im Urteil genannten Feststellungen eindeutig belegen (OLG Frankfurt a.M. 6.8.08, 2 Ss-OWi 366/08, Abruf-Nr. 083087).

     

    Praxishinweis

    Notwendig aber auch ausreichend ist bei Bezugnahmen von Lichtbildern als Teil der Beweiswürdigung (z.B. zur Täteridentifizierung, aber auch bei sonstigen Fragen) die Angabe, welche konkreten Lichtbilder aus der Akte in welchem Umfang in Bezug genommen werden. Für das Rechtsmittelgericht darf kein Zweifel bestehen, welche Lichtbilder Bestandteil der Urteilsgründe geworden sind und in welchem Umfang sie dadurch der Rechtskontrolle zugänglich gemacht werden (BGHSt 41, 376). Dies geschieht i.d.R. durch die Angabe der Blattzahlen oder durch ausdrückliche Verweisung auf bestimmte einzelne Lichtbilder oder Lichtbildteile. Ist eine Verwechselung ausgeschlossen, weil es nur ein Lichtbild in der Akte gibt, hat das OLG Hamm schon in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass die Angabe der Blattzahl nicht erforderlich ist (OLG Hamm VRS 94, 348). Dies hat das OLG Frankfurt jetzt erweitert auf zwei Lichtbilder, die durch den Vergleich der Messrohdaten die Nettorotzeit und das Überfahren der Fluchtlinie der Kreuzung belegen. Das Beharren auf konkrete Blattzahlen erstarke in diesem Fall zu einer inhaltsleeren Förmelei, die weder durch den Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften noch durch die Ratio der Normen geboten sei. Mit dieser Erweiterung dürfte aber auch die Grenze erreicht sein. Bei noch mehr „Lichtbildern“, auf die ohne weitere Angaben Bezug genommen wird, ist die Gefahr der Verwechselung zu groß.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 213 | ID 122901