01.06.2006 | Maut-Gebührendaten / Toll-Collect
Keine Verwertung im Ermittlungsverfahren
Die Verwertung von Maut-Gebührendaten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist unzulässig (LG Magdeburg 3.2.06, 25 Qs 7/06, NJW 06, 1073, PStR 06, 101, Abruf-Nr. 061098). |
Sachverhalt
Die StA führt ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen der Entwendung von drei Lkw-Zugmaschinen. In den Zugmaschinen befinden sich Geräte zur Abrechnung der Maut-Gebühren bei der Firma „Toll Collect“ (= „On-Board-Units“, OBU). Darin sind jeweils GSM-Telefone mit GSM-SIM-Karten eingesetzt. Die StA hat beim AG beantragt, gem. §§ 100 g, 100h StPO anzuordnen, dass der zuständige Telekommunikationsbetreiber verpflichtet wird, die Standortdaten der in den drei entwendeten Lkw befindlichen GSM-SIM-Karten mitzuteilen. Der Antrag blieb auch in der Beschwerdeinstanz ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
§§100g, 100h StPO sind auf die Mitteilung von Mautdaten grundsätzlich anwendbar. Der Datenaustausch zwischen Mauterfassungssystem und dem jeweiligen GSM-Telefon ist „Telekommunikation“ i.S.d. § 3 Nrn. 22 und 23 TKG. Einer an den Telekommunikationsbetreiber gerichteten Anordnung, aus dem Mauterfassungssystem gewonnene Standortdaten mitzuteilen, steht jedoch der eindeutige Wortlaut der §§ 4 Abs. 2 S. 2, 7 Abs. 2 S. 3 ABMG entgegen. Für eine teleologische Reduktion ist kein Raum. In der Begründung zu § 7 Abs. 2 ABMG heißt es ausdrücklich: „Die Verwendung der Daten wird auf die Zwecke dieses Gesetzes beschränkt“ (vgl. BT-Dr. 14/7013, S. 14).
Praxishinweis
Das LG Magdeburg hat damit anders entschieden als das AG Gummersbach (NJW 04, 240), das die Verwendung der Mautdaten als zulässig angesehen hat. Der Verteidiger muss sich auf die Entscheidung des LG Magdeburg berufen, wenn Maut-Daten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verwendet werden sollen. Ebenso wie das LG Magdeburg entschieden hat das LG Köln (17.6.06, 111 Qs 166/05, Abruf-Nr. 061135).
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