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  • 24.01.2008 | Mauterhebung

    Gleichrangige Haftung des Lkw-Führers mit den anderen Schuldnern der Lkw-Maut

    Der Lkw-Führer haftet für die Entrichtung der Lkw-Maut gesamtschuldnerisch und ist gleichrangig bußgeldrechtlich verpflichtet neben dem Eigentümer oder Halter und dem über den Gebrauch des Fahrzeugs Bestimmenden. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass die Mautentrichtung durch einen der anderen Mautschuldner veranlasst wird (OLG Köln 20.9.07, 82 Ss OWi 61/07, Abruf-Nr. 080048).

     

    Praxishinweis

    Nach § 2 S. 2 ABMG haften alle in Satz 1 der Vorschrift aufgeführten Mautschuldner gesamtschuldnerisch. Eine Rangfolge der Mautschuldner besteht nicht (OLG Köln NZV 06, 608). Der Fahrzeugführer handelt in aller Regel fahrlässig, wenn er nicht die Selbstveranlagung automatisch durch die entsprechende Betätigung eines vorhandenen Geräts (On-Board-Unit) oder manuell an Zahlstellen-Terminals bzw. mittels Interneteinbuchung durchführt oder sich nicht bei innerbetrieblicher Aufgabenteilung vor Nutzung der Mautstrecke vergewissert, dass die Mautentrichtung erfolgt ist. Aus der in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ABMG bußgeldbewehrten Belegpflicht des Fahrers nach § 7 Abs. 5 ABMG ergibt sich, dass der Fahrer sich nicht auf die ständige Praxis des Arbeitgebers zur Internetbuchung generell verlassen darf, sondern sich im Einzelfall vorab von der erfolgten Einbuchung vergewissern muss.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 35 | ID 117098