01.07.2006 | Mietwagenkosten
„Aktives Schadenmanagement“ als unzulässige Rechtsbesorgung
Ein KH-Versicherer verstößt gegen Art. 1 § 1 RBerG, wenn er einem Geschädigten mitteilt, er könne ihm ein Mietfahrzeug zu einem bestimmten Tagespreis vermitteln. Ein solches Angebot ist wegen seiner Nichtigkeit nicht annahmefähig, so dass dem Geschädigten bei Nichtannahme kein Verstoß gegen seine Schadenminderungspflicht zur Last fällt (LG Nürnberg-Fürth 8.3.06, 8 S 1649/05, rkr., Abruf-Nr. 061658). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
„Wir können Ihnen ein Mietfahrzeug zu einem Tagespreis von netto 50 EUR vermitteln (incl. aller km und Haftungsbefreiung). Im Bedarfsfall rufen Sie uns bitte an“ – so lautete das Angebot des gegnerischen Versicherers. Die Klägerin ließ es unbeachtet und mietete bei einem Autovermieter ihrer Wahl. Unter Berufung auf Schlüszler (= GF einer Autovermietung) in zfs 06, 3, sah das LG in dem Tun des Versicherers eine unerlaubte Rechtsbesorgung, was die Beklagtenseite so überraschte, dass sie eine Gehörsrüge erhob, freilich ohne Erfolg.
Praxishinweis
Das rechtskräftige LG-Urteil entspricht zwar nicht dem Zeitgeist (zur zurückhaltenden Anwendung des RBerG s. BGH NJW 04, 2516), kann Geschädigten aber helfen. Zum allerneusten Stand in Sachen Mietwagenkosten s. BGH 4.4.06, VI ZR 338/04, Abruf-Nr. 061415 = NJW 06, 1726).
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