24.11.2008 | Mietwagenkosten
Aufschlag nicht durchgebracht
1. Wer restliche Mietwagenkosten nicht auf der Grundlage des Vertragstarifs (Unfallersatztarif) abrechnet, sondern seiner Klage die Formel „Normaltarif lt. SCHWACKE plus pauschaler Aufschlag plus Nebenkosten“ zugrunde legt, macht damit deutlich, dass ihm ein Normaltarif zugänglich gewesen ist. |
2. Ist dem Geschädigten ein Normaltarif zugänglich, fehlt es nicht nur an der Erforderlichkeit für die Zahlung des Mietpreises nach einem Unfallersatztarif, sondern zugleich an der haftungsausfüllenden Kausalität für über den Normaltarif hinausgehende und tatsächlich nicht angefallene Mehrkosten. |
(OLG Köln 18.3.08, 15 U 145/07, Abruf-Nr. 083539) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im Wege einer Sammelklage nimmt die Klägerin, eine Autovermietung, den bekl. Haftpflichtversicherer auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Anspruch. Zugrunde liegen 18 Anmietungen nach Unfällen in 2004 – 2006, davon 10 in 2005. Sämtliche Rechnungen im Gesamtbetrag von 17.440 EUR sind auf der Basis des von der Klägerin einzig vorgehaltenen Unfallersatztarifs erstellt. Hierauf zahlte die Beklagte 8.248 EUR. Die Klägerin klagt nicht etwa den Differenzbetrag ein, sondern berechnet die Klageforderung nach dem Normaltarif gem. SCHWACKE AMP 06 plus eines Zuschlags von 30 Prozent zuzüglich Nebenkosten. Von der so ermittelten Forderung i.H.v. 9.137 EUR hat das LG 4.887 EUR zugesprochen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie vor allem die Heranziehung des AMP 06 sowie die Zubilligung eines Aufschlags von 20 Prozent rügt. Die Berufung ist überwiegend begründet.
Mit dem LG geht der Senat zunächst davon aus, dass der AMP 06 eine geeignete Grundlage zur Bestimmung des Normaltarifs sei. Brauchbar sei er allerdings nur für die Beurteilung der sechs Anmietungen in 2006. Für die anderen 12 Fälle sei auf den AMP 03 abzustellen. Anders als das LG lehnt das OLG jedoch einen pauschalen Aufschlag ab. Für eine Erstattungsfähigkeit unfallspezifischer Mehrkosten fehle es an der Kausalität/Unfallbedingtheit. Dieser Ansicht legt der Senat, wie er hervorhebt, die „unstreitige“ Tatsache zugrunde, dass allen 18 Geschädigten ein Normaltarif zugänglich gewesen sei. Das ergebe sich aus dem eigenen erstinstanzlichen Sachvortrag der Klägerin i.V.m. ihrer Berechnung der Klageforderung mit dem Normaltarif als Basis. Die zweitinstanzliche Behauptung der Unzugänglichkeit eines Normaltarifs sei verspätet. War den Geschädigten der Normaltarif jedoch zugänglich, so der Senat weiter, hätten sie einen Zuschlag wegen „unfallspezifischer Mehrkosten“ nicht zahlen müssen.
Praxishinweis
Wie viele andere Vermieter und auch Geschädigte selbst hat die Klägerin ihre Klage nach der Formel aufgebaut: „Normaltarif nach SCHWACKE plus pauschaler Aufschlag plus Nebenkosten“. Den Aufschlag von 20, 25 oder gar, wie in casu, 30 Prozent sieht man quasi als gebucht an, nicht ahnend, dass man mit dieser gemäßigten Abrechnungsweise ein Missverständnis hervorrufen könnte. Und das OLG Köln hat das Klagevorbringen in einem entscheidenden Punkt total missverstanden. Wer nach der o.a. Formel klageweise abrechnet, sagt natürlich nicht, dass ihm ein Selbstzahlertarif (= Normaltarif) zugänglich war. Im Gegenteil, es wird deutlich gemacht, dass auf der Grundlage eines Unfallersatztarifs abgerechnet wird, freilich nicht nach dem konkreten (Vertrags-)Tarif, den man selbst für überteuert hält, sondern nach einem alternativen UET (richtig OLG Karlsruhe NZV 08, 456).
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