19.02.2009 | Mietwagenkosten
Erstes Berufungsurteil zum neuen RDG
Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorliegt, richtet sich nach der Rechtsprechung des BGH, die zu Art. 1 § 1 RBerG ergangen ist (LG Mönchengladbach 20.1.09, 5 S 110/08, Abruf-Nr. 090565). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Ein Autovermieter verklagte den Versicherer aus div. Unfällen aus 05/06 auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten. Er hatte neue Abtretungsvereinbarungen vorgelegt, datiert nach dem 1.7.08, dem Tag des In-Kraft-Tretens des RDG. Das LG hatte keine durchgreifenden Bedenken zur Aktivlegitimation. Maßgebend sei nunmehr das RDG, hier § 2 Abs. 1, nicht etwa Abs. 2 S. 1. Nach den fortgeltenden Kriterien der BGH-Rspr. (NJW 06, 1726) sei von der Besorgung einer eigenen Rechtsangelegenheit auszugehen. Unerheblich sei, dass die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen so wie in concreto vorgehe. Neue Abtretungsvereinbarungen mit Datum nach dem 1.7.08 vorzulegen, war ein geschickter Schachzug. Die ohnehin nicht starke Position der die Aktivlegitimation leugnenden Versicherung war damit chancenlos. Praktisch haben die Versicherer auf dieser Schiene keine reale Siegchance mehr.