01.01.2007 | Mietwagenkosten
Informationspflicht erfüllt
Ein Geschädigter kommt seiner Informationspflicht nach, wenn er sich von seinem Autovermieter Preislisten anderer Vermieter vorlegen lässt und die Preise seines Vermieters nach seiner Feststellung üblich und angemessen sind (Thüringer OLG in Jena 17.11.06, 4 U 61/06, Abruf-Nr. 063582). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach einem Unfall hatte der Kläger bei einem regionalen mittelständischen Autovermieter ein Fahrzeug zum Unfallersatz-Pauschaltarif gemietet. Ihm war eine Preisliste anderer Autovermieter vorgelegt worden. Verglichen damit hielt er die Preise seines Vermieters für üblich und angemessen, so sein unwidersprochen gebliebener Sachvortrag. Das LG hat der Klage auf Mietkostenersatz stattgegeben. Das OLG weist durch den vorliegenden Beschluss darauf hin, die Berufung nach § 522 ZPO zurückzuweisen. Seiner Meinung nach ist dem Kläger eine Anmietung zu einem günstigeren „Normaltarif“ nicht zugänglich gewesen. Seine Informationspflicht habe er erfüllt.
Praxishinweis
Der Fall erinnert an BGH NJW 96, 1958, wo die Werkstatt eine Preisliste vorgelegt hatte. Umfassend zur Mietwagenproblematik siehe VA 06, 205 ff.