24.09.2009 | Mietwagenkosten
Schwacke oder/und Fraunhofer?
von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen
Zentraler Streitpunkt bei den Mietwagenkosten ist derzeit die Ermittlung des „Normaltarifs“. Durch den „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts haben die Versicherer die Szene kräftig aufgemischt. Schwacke raus, Fraunhofer rein - so ihr erklärtes Ziel. Inwieweit sie damit Erfolg haben, wird - je nach Interessenlage - unterschiedlich dargestellt. Wir berichten über den wahren Stand der Rechtsprechung und stellen die Argumente pro und contra gegenüber.
I. Worum geht der Streit?
Hintergrund ist die Neuorientierung der BGH-Rspr. zum Unfallersatztarif. Zu den wesentlichen Ergebnissen Eggert/Ernst, VA 09, 23 ff.
1. Grundsätzlich kann der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen nur den günstigeren ersetzt verlangen (Wirtschaftlichkeitsgrundsatz). Das kann, muss aber nicht der „Normaltarif“ sein.
2. BGH-Definition des „Normaltarifs“
Normaltarif ist derjenige Tarif, der einem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (NJW 07, 1124; VersR 07, 80). Unter „Normaltarif“ versteht der BGH also nicht denjenigen Tarif, der Unfallgeschädigten angeboten wird. Das ist für ihn ein „Unfallersatztarif“, egal, ob so oder als „Haustarif“, „Standardtarif“ oder gar als „Normaltarif“ bezeichnet. Ob zum „normalen“ Selbstzahlergeschäft auch Internetbuchungen gehören (Problematik Sondermarkt/Zugänglichkeit), hat der BGH noch nicht entschieden.
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