01.08.2007 | Mobiltelefon im Straßenverkehr
Begriff der Benutzung
Der OWi-Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons/Handys (§§ 23 Abs. 1a S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO) setzt voraus, dass das Gerät zu diesem Zweck aufgenommen oder gehalten wird. Erforderlich ist deshalb, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweist (OLG Bamberg 27.4.07, 3 Ss OWi 452/07, Abruf-Nr. 072128). |
Praxishinweis
Der Betroffene hatte das Mobiltelefon (nur) in der Hand gehalten, nachdem es in den Fußraum auf der Fahrerseite gefallen war und er es daraufhin aufgehoben hatte. Das OLG hat das nicht als „Benutzung“ i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO angesehen, sondern verlangt dazu einen Bezug zu einer Funktion des Geräts. Das entspricht der obergerichtlichen Rspr. (vgl. den Schwerpunktbeitrag in VA 06, 26; s. auch OLG Hamm VA 06, 176, Abruf-Nr. 062639, OLG Karlsruhe VA 07, 31, Abruf-Nr. 063607, OLG Köln NZV 05, 547).
Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 147 | ID 110767