23.10.2008 | Mobiltelefon im Straßenverkehr
Navigationshilfefunktion als Handynutzung
Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO ist hinreichend geklärt. Danach ist der Gesamtheit der obergerichtlichen Rechtsprechung mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass auch die Nutzung der Funktion des Mobiltelefons als Navigationshilfe als unzulässig anzusehen ist (OLG Köln 26.6.08, 81 Ss-Owi 49/08, Abruf-Nr. 082282). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Betroffene hielt während der Fahrt mit seinem PKW ein Mobiltelefon in der Hand. Dieses hatte er zuvor aus seiner Brusttasche entnommen, um es in seiner Funktion als Navigationssystem zu nutzen. Das AG hat ihn daher wegen eines Verstoßes gegen § 23a Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG verurteilt. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hatte beim OLG keinen Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen. Die Sache wirft keine zulassungsbedürftigen Fragen auf. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung schließt der Begriff der „Benutzung“ einerseits die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen des Mobiltelefons ein. Er umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung. Darüber hinaus ist unter Benutzung eines Mobiltelefons aber auch die Wahrnehmung der von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellten vielfältigen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten zu verstehen. Vor diesem Hintergrund ist der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO hinreichend geklärt. Wenn auch die im vorliegenden Fall beabsichtigte konkrete Nutzung noch nicht Gegenstand einer Rechtsbeschwerdeentscheidung gewesen ist, ist doch der Gesamtheit der obergerichtlichen Rechtsprechung mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass auch die Nutzung der Funktion des Geräts als Navigationshilfe als unzulässig anzusehen ist. Vom Begriff der Nutzung soll auch der „Abruf von Daten“ erfasst sein. Die Nutzung des Geräts als Navigationshilfe beinhaltet aber – ähnlich wie die Teilnahme am Internetverkehr – einen solchen Abruf und stellt damit – in einem weiteren Sinne – einen Kommunikationsvorgang dar.
Praxishinweis
Das OLG Köln befasst sich als erstes Obergericht mit der Frage, ob die Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät den Begriff der „Benutzung“ i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO erfüllt. Dieser wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung weit gefasst (vgl. die Zusammenstellung der neueren Rechtsprechung in VA 08, 119; Burhoff VRR 08, 15 m.w.N.), allerdings muss mit der ausgeübten Funktion immer noch ein Bezug zur Kommunikation gegeben sein. Den bejaht das OLG Köln (noch), obwohl er ebenso auch hätte verneint werden können. Denn ist die Nutzung des Handys als Navigationshilfe wirklich Kommunikation, nämlich die Aufnahme, der Austausch und die Übermittlung von Informationen zwischen zwei oder mehreren Personen?
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