01.12.2007 | Mobiltelefon im Straßenverkehr
Telefonieren bei ausgeschaltetem Motor
Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt nicht vor, wenn der Motor des Kfz ausgeschaltet ist (OLG Hamm 6.9.07, 2 Ss OWi 190/07, Abruf-Nr. 073341). |
Praxishinweis
Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO. Ebenso wie das OLG Hamm hat in der Vergangenheit bereits das OLG Bamberg entschieden (VA 06, 210, Abruf-Nr. 063206). Der dortigen Argumentation hat sich das OLG Hamm angeschlossen.
Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 220 | ID 116281