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  • 23.01.2009 | Mobiltelefon im Straßenverkehr

    Umfang der tatsächlichen Feststellungen

    Hält sich ein Verkehrsteilnehmer während der Fahrt ein Mobiltelefon mit der linken Hand an das linke Ohr und telefoniert er dabei, begegnet die Verhängung einer Geldbuße wegen vorsätzlicher Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr (§ 23 Abs. 1a StVO) keinen rechtlichen Bedenken (OLG Hamm 19.11.08, 2 Ss OWi 547/08, Abruf-Nr. 090104).

     

    Praxishinweis

    Für eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO sind die Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen nicht hoch. Den OLG reicht es aus, wenn (nur) festgestellt wird, dass der Betroffene das Mobiltelefon benutzte, indem er es an das Ohr hielt. Denn es wird davon ausgegangen, dass es dafür keinen anderen Grund gibt, als zu telefonieren.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 30 | ID 123939