01.01.2003 · Fachbeitrag · Mobiltelefon
Nutzung des Mobiltelefons beim Autofahren als„Organisator“
| Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen, sei es als Telefon, als Organisator oder auch als Internetzugang (OLG Hamm 25.11.02, 2 Ss OWi 1005/02, rkr.). (Abruf-Nr. 021714) |
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