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  • 01.12.2002 · Fachbeitrag · Neu- und Gebrauchtfahrzeugverkauf

    Die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

    | § 476 BGB n.F. bestimmt: Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sein denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. |