01.09.2001 · Fachbeitrag · Nötigung im Straßenverkehr
Längeres Verhindern des Überholens durch einen Radfahrer muss nicht immer Nötigung sein
| Ein Fahrradfahrer, der das Überholen eines Pkws dadurch verhindert, dass er für die Dauer von etwa einer Minute absichtlich extrem langsam vor dem Pkw herfährt, übt zwar eine dem Gewaltbegriff des § 240 Abs. 1 StGB unterfallende nötigende Gewalt (psychische und physische) aus, begeht aber gleichwohl wegen der nur kurzen Dauer und der geringen Intensität der Behinderung des Pkw-Fahrers sowie wegen fehlender Verwerflichkeit i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB (noch) keine tatbestandliche Nötigung (OLG Koblenz 11.6.01, 2 Ss 44/01, rkr.). (Abruf-Nr. 010993) |
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