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  • 01.04.2005 | Nötigung

    Nötigung im Straßenverkehr

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm

    Im Straßenverkehr kommt es immer wieder zu Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer, die diese als Nötigung auffassen und anzeigen. Dies führt dann häufig zur „Retourkutsche“ des Angezeigten, der sich seinerseits durch den Anzeigenden genötigt gefühlt hat. Nicht jedes verkehrswidrige Verhalten ist aber eine Nötigung i.S.d. § 240 StGB. Wir zeigen Ihnen in den Checklisten auf den nächsten Seiten, worauf Sie bei der Verteidigung achten müssen und wie die Rechtsprechung die Fallgruppen entschieden/behandelt hat (vgl. dazu auch Burhoff, in Ludovisy, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 3. Aufl., Teil 6 Rn. 387 ff.).  

     

    Praxishinweis: Die Nötigung im Straßenverkehr gehört nicht zu den Regelfällen des § 69 Abs. 2 StGB. D.h.: Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt grds. nur in Betracht, wenn auf Grund einer umfassenden Prüfung der Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich bei Teilnahme des Täters am öffentlichen Verkehr als Führer eines Kfz Gefahren für die Allgemeinheit ergeben (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 69 Rn. 37 m.w.N. aus der BGH-Rspr.). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit. Dabei kommt es auf die Streitfrage in der Rechtsprechung der Strafsenate des BGH (Stichwort: Verkehrsspezifischer Zusammenhang, vgl. dazu VA 03, 177) nicht an. Denn eine Nötigung im Straßenverkehr betrifft gerade auch die Sicherheit des Straßenverkehrs, so dass ein Eignungsmangel und die Anwendung des § 69 StGB nahe liegt (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 69 Rn. 38). Kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel der Sicherung und Besserung nicht in Betracht, muss der Mandant ggf. mit der Verhängung eines Fahrverbotes nach § 44 StGB rechnen.  

     

    Checkliste 1: Allgemeine Fragen zu § 240 StGB

    Frage  

    Antwort  

    1. Welchen Schutzbereich hat § 240 Abs. 1 StGB?  

    Schutzbereich der Norm ist nach h.M. die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung (BVerfGE 73, 237; 92, 13; Tröndle/Fischer, 52. Aufl., StGB, § 240 Rn. 2).  

    2. Wann ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt?  

    Voraussetzung ist nach h.M., dass der Täter der anderen Person ein bestimmtes Verhalten aufzwingt (BGHSt 45, 253, 258 f.; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 240 Rn. 4 m.w.N.)  

     

    Praxishinweis: Problematisch ist vor allem die kausale Verknüpfung zwischen Nötigungshandlung und Nötigungserfolg.  

    3. Welche Tathandlungen sieht § 240 StGB vor?  

    § 240 Abs. 1 StGB bedroht denjenigen mit Freiheits- oder Geldstrafe, der einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder einem Unterlassen nötigt.  

    4. Kann Nötigung auch durch Unterlassen begangen werden?  

    Ja, zwar vor allem dann, wenn jemand bewusst oder auch ohne Vorsatz durch ledigliches Aufrechterhalten eines Zustandes sein Fahrzeug (als Hindernis) auf der Fahrbahn oder auch anderswo abgestellt hat und stehen lässt und dadurch einem anderen Verkehrsteilnehmer die Weiterfahrt versperrt (vgl. z.B. nach BGHSt 18, 133; OLG Düsseldorf VRS 73, 284; BayObLG NZV 93, 37).  

    5. Ist der Versuch strafbar?  

    Ja, nach § 240 Abs. 3 StGB.  

    6. Mit welchen Mitteln wird die Tat begangen?  

    Nötigungsmittel sind „Gewalt“ oder „Drohung mit einem empfindlichen Übel“.  

    7. Wie ist der Begriff der Gewalt heute zu verstehen?  

    Der Gewaltbegriff hat in der Vergangenheit verschiedene Auslegungen erfahren. Seit der „Sitzblockadeentscheidung“ des BVerfG (NJW 95, 1141) reicht nicht mehr nur eine psychisch vermittelte Gewalt aus, vielmehr ist eine unmittelbar einwirkende körperliche Zwangslage erforderlich (vgl. dazu aber auch BGHSt 41, 182 = NJW 95, 2643).  

    8. Gilt dieser Gewalt- begriff auch im Straßenverkehr?  

    Ja, grds. Von der Rechtsprechung wird als Gewalt aber auch angesehen die Verursachung einer Gefahrenlage, die geeignet ist, einen anderen durchschnittlich empfindlichen Verkehrsteilnehmer in unüberwindbare Furcht zu versetzen (OLG Karlsruhe VRS 94, 262).  

    9. Wann ist die Nötigung rechtswidrig?  

    Die (Nötigungs-)Handlung ist rechtswidrig, wenn allgemeine Rechtfertigungsgründe fehlen und die Voraussetzungen der speziellen Rechtfertigungsregel des § 240 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. dazu unten Checkliste 3).  

     

     

    Checkliste 2: Auswirkungen des Gewaltbegriffs auf die Nötigung im Straßenverkehr

    Frage  

    Antwort 

    1. Ist das Verhindern des Überholvorganges durch wiederholtes Ausscheren tatbestandsmäßig (ohne gefährdend dichtes Auffahren)?  

    Nein, nach der Einschränkung des Gewaltbegriffs auf rein physische Einwirkungen auf das Opfer, muss § 240 StGB schon tatbestandsmäßig und nicht erst im Rahmen der Rechtswidrigkeit verneint werden (s. auch Berz NZV 95, 297). Gleiches ist anzunehmen, wenn der Vorausfahrende die Überholspur blockiert, obwohl dies verkehrstechnisch nicht erforderlich ist. (siehe aber auch Frage 2 )  

    2. Ist das Verhindern des Überholvorgangs auf der Bundesautobahn durch stetiges Fahren auf dem linken Fahrstreifen noch Nötigung i.S. von § 240 StGB?  

    Ja (dazu OLG Düsseldorf DAR 00, 367; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 240 Rn. 15).  

     

    Praxishinweis: Nicht ausreichend ist allerdings das bloße planmäßige Verhindern des Überholtwerdens. Hinzukommen müssen „erschwerende Umstände mit so besonderem Gewicht, dass dem Verhalten des Täters der Makel des sittlich Missbilligenswerten, Verwerflichen und Unerträglichen anhaftet’’, wie z.B. das absichtliche Langsamfahren und plötzliche Linksausbiegen, das beharrliche Linksfahren auf freier Autobahn mit nur mäßiger Geschwindigkeit zum Zwecke des Verhinderns des Überholens oder die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (OLG Düsseldorf, a.a.O.).  

    3. Ist gefährdendes Auffahren zur Erzwingung des Überholvorganges noch Nötigung?  

    Ja, in derartigen Fällen wird (weiterhin) eine Nötigung durch Gewaltanwendung zu bejahen sein (s. Berz, NZV 95, 299; OLG Karlsruhe, VRS 94, 262 f.).  

     

    Praxishinweis: Nach OLG Karlsruhe (a.a.O.) sind aber die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die gefahrenen Geschwindigkeiten, die Abstände der betroffenen Fahrzeuge, die Dauer bzw. die Länge der Strecke des bedrängenden Auffahrens, von entscheidender Bedeutung. Ein nur einmaliges kurzes Näherkommen erfüllt den Tatbestand der Nötigung eben so nicht (OLG Karlsruhe VRS 57, 415) wie das Auffahren bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h bis auf mindestens 10 bis 15 Meter (OLG Karlsruhe, a.a.O.).  

    4. Erfüllt das Ausbremsen den Tatbestand der Nötigung?  

    Ja. Eine Nötigung liegt nicht mehr ausschließlich nur in den Fällen vor, in denen der Täter den Nachfolgenden zur Vollbremsung bzw. zum Anhalten und Stillstand zwingt (so BGH DAR 95, 296), sondern auch bereits dann, wenn der Täter seine Geschwindigkeit ohne verkehrsbedingten Grund massiv reduziert, um den Nachfolgenden zu einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit zu zwingen und der Nachfolgende das ihm aufgezwungene Verhalten nicht durch Ausweichen oder Überholen vermeiden kann (BayObLG DAR 02, 79).  

     

    Praxishinweis: Das im Straßenverkehr immer wieder zu beobachtende bloße Antippen der Bremse, um das Bremslicht aufleuchten zu lassen, stellt hingegen keine (versuchte) Nötigung dar (OLG Köln NZV 97, 318). Nach Auffassung des OLG Köln ist dieser Fahrvorgang (selbst wenn er verkehrswidrig sein sollte, dazu einerseits OLG Karlsruhe NZV 91, 234; andererseits OLG Karlsruhe VersR 82, 558 f.) nicht dem starken Abbremsen des Fahrzeugs gleichzusetzen.  

    5. Hat sich bei den übrigen typischen Fallgruppen durch die BVerfG-Entscheidung etwas geändert?  

    In den übrigen typischen Fallgruppen im fließenden Verkehr (Nötigung zur Vollbremsung oder Nötigung zur Duldung des gefährdenden plötzlichen Einscherens sowie beim Parkplatzkampf) hat sich durch die BVerfG-Entscheidung keine Veränderung bei der Prüfung der tatbestandsmäßigen Gewalt ergeben, da in diesen Fällen die Feststellung der Gewaltanwendung schon immer auf der körperlichen Kraftentfaltung des Nötigenden beruht. Hier ist hinzuweisen auf:  

     

    Nötigung bejaht: 

    • Blockieren der Überholspur (OLG Köln NZV 97, 318).
    • (längeres) Nebeneinanderherfahren (OLG Hamm NJW 91, 3230 [nicht bei nur 400 m]),
    • Rammen eines Fahrzeugs, um den Fahrer zum Anhalten zu zwingen (BGH NZV 01, 265),
    • starkes Reduzieren der Geschwindigkeit über einen längeren Zeitraum, wenn sich der Nachfolgende der aufgezwungenen niedrigen Geschwindigkeit nicht durch Ausweichen oder Überholen entziehen kann (BayObLG DAR 02, 79),
    • Schneiden nach Überholvorgang (OLG Köln NZV 95, 405), allerdings nicht bei Einscheren in eine Fahrzeugkolonne bei stockendem Verkehr (OLG Köln DAR 00, 84).

     

    Nötigung verneint: 

    • (kurzes) Anhalten auf der Überholspur vor einer Baustelle (LG Dresden NZV 98, 83),
    • bewusst verkehrswidriges Gehen auf der Fahrbahn (BGHSt 41, 231, 240),
    • Hupen, um andere zum Wegfahren zu veranlassen (OLG Düsseldorf NJW 96, 2245),
    • Versperren der Fahrbahn durch Fußgänger mit ausgebreiteten Armen (BGH NStZ-RR 02, 236),
    • Unmöglichkeit der Weiterfahrt durch Sitzblockade, wenn das Kfz auf einem anderen Fahrstreifen an dem Blockierenden hätte vorbei fahren können (OLG Karlsruhe 27.1.05, 3 Ss 107/04, Abruf-Nr. 050665).