01.12.2007 | Nötigung
Nötigung im Straßenverkehr
Der „bloß” rücksichtslose Überholer macht sich i.d.R. nicht nach § 240 StGB wegen Nötigung strafbar (OLG Düsseldorf 9.8.07, III-5 Ss 130/07 - 61/07, Abruf-Nr. 073337). |
Praxishinweis
Nicht alle rücksichtslosen Verhaltensweisen im Straßenverkehr erfüllen den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB (dazu unser Schwerpunktbeitrag in VA 05, 70). Entscheidend ist, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist (BGHSt 7, 379; 21, 301; 41, 231; 48, 233). Auf den „bloß” rücksichtslosen Überholer trifft das aber i.d.R. nicht zu. Sein Ziel ist, schneller voranzukommen. Dass dies auf Kosten anderer geschieht, ist nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise. Eine Verurteilung wegen Nötigung scheidet in einem solchen Fall aus (teilw. a.A. OLG Stuttgart NZV 95, 285; OLG Köln NZV 95, 405; VRS 98, 124). Zur Nötigung durch zu dichtes Auffahren innerorts s. BVerfG VA 07, 113, Abruf-Nr. 071426.