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  • 01.04.2007 | Öffentliche Zustellung

    Zuständiges Gericht für Aushang an der Gerichtstafel

    Die auch für die Ausführung öffentlicher Zustellungen an den Beschuldigten geltende Verweisung gem. § 37 Abs. 1 StPO auf die §§ 186, 187 ZPO hat zur Folge, dass bei einer Zustellung nach § 40 StPO der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel desjenigen Gerichtes zu erfolgen hat, das für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist. Das ist das Gericht, bei dem das Straf- oder Strafvollstreckungsverfahren anhängig ist, in dem die öffentliche Zustellung erfolgen soll (OLG Hamm 21.11.06, 3 Ss 460/06, Abruf-Nr. 070730).

     

    Praxishinweis

    Wenn der Beschuldigte zum Hauptverhandlungstermin durch öffentliche Zustellung geladen wird, muss der Aushang beim „richtigen“ Gericht erfolgen. Geschieht das nicht, ist die Ladung nicht wirksam und es kann z.B. nicht gem. § 329 Abs. 1 StPO die Berufung des Angeklagten verworfen werden. Die Frage, welches Gericht das „richtige“ Gericht ist, ist nach der Änderung der entsprechenden Vorschriften durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.04 (BGBl. I Nr. 45) nicht ganz unstreitig. Wie der 3. Strafsenat des OLG Hamm hat entschieden das OLG Stuttgart (Justiz 06, 235; OLG Stuttgart 5.2.07, 4 Ws 391/06, Abruf-Nr. 070732). Der 2. Strafsenat des OLG Hamm hat am 4.5.06 (NStZ-RR 06, 344) demgegenüber darauf hingewiesen, dass den geänderten Vorschriften über die öffentliche Zustellung nach der StPO und ZPO jedenfalls nicht eindeutig zu entnehmen sei, welches Gericht im Strafverfahren mit „Prozessgericht“ gemeint sei.  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 74 | ID 90838