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  • 24.03.2011 | Öffentlichkeitsgrundsatz

    Verlegung der Hauptverhandlung an anderen Ort

    Grundsätzlich ist bei der Verlegung des Orts der Hauptverhandlung auf den neuen Ort durch einen Aushang an dem ursprünglich vorgesehenen Verhandlungsort hinzuweisen. Allerdings reicht es zur Wahrung der Öffentlichkeit aus, wenn sich bei kleinen und überschaubaren Gerichtsgebäuden, mögliche Besucher der Hauptverhandlung ohne besondere Schwierigkeiten von dem Ort der Verhandlung Kenntnis verschaffen können (OLG Koblenz 8.11.11, 2 SsBs 144/10, Abruf-Nr. 110815).

     

    Praxishinweis

    Insbesondere, wenn die Hauptverhandlung verlegt wird, kommt es häufig zu Verstößen gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 GVG), weil dann nämlich häufig nicht bzw. nicht ausreichend auf den neuen Ort der Hauptverhandlung hingewiesen wird. Das muss so konkret geschehen, dass sich potenzielle Besucher ohne Weiteres vom neuen Hauptverhandlungsort Kenntnis verschaffen können. I.d.R. geschieht das durch einen Aushang am alten Hauptverhandlungsort, in dem auf den neuen Ort hingewiesen wird. Das war hier nicht geschehen. Allerdings hatte die darauf gestützte Verfahrensrüge keinen Erfolg. Das OLG hat darauf abgestellt, dass es sich um ein relativ kleines und überschaubares Gerichtsgebäude gehandelt hat. Die Sitzung fand innerhalb desselben Gebäudes in einem der insgesamt nur drei Sitzungssäle statt. Der nach dem Wechsel genutzte Saal lag direkt gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Saal, so dass nach Auffassung des OLG keine Probleme bestanden, sich über den Verhandlungsort Kenntnis zu verschaffen.  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 66 | ID 143311